Kirchenvertrag

Kirchenvertrag
Kirchenvertrag,
 
öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen einer oder mehreren evangelischen Kirchen und dem Staat. Kirchenverträge enthalten insbesondere Regelungen über Ämterbesetzungen, theologische Fakultäten, Religionsunterricht, Lehrerausbildung, Anstaltsseelsorge, Militärseelsorge, Rechtsform der Kirchen und ihrer Gliederungen, Staatsleistungen, Kirchensteuer. Die Kirchenverträge entsprechen ihrem Gegenstand nach vielfach den Konkordaten, haben aber keinen völkerrechtlichen Rang. - Als erstes neues Bundesland schloss Sachsen-Anhalt 1993 einen Kirchenvertrag mit den evangelischen Landeskirchen ab, deren Territorien in sein Gebiet hineinreichen. 1994 folgten Kirchenverträge in Mecklenburg-Vorpommern und in Sachsen. Der Kirchenvertrag in Brandenburg klammert ausdrücklich den Religionsunterricht aus (Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde).

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Kịr|chen|ver|trag, der: vertragliche Abmachung zwischen ↑Kirche (4) u. Staat.

Universal-Lexikon. 2012.

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